Aufgaben: Ältestenrat (A 91)
Schon von seiner Zusammensetzung her ist der Ältestenrat eines der politisch bedeutsamsten Gremien des Landtags. Ihm gehören der Präsident und die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie die Spitzenleute der Fraktionen an: die Vorsitzenden und die Parlamentarischen Geschäftsführer bzw. Geschäftsführerinnen sowie wichtige fachpolitische Sprecher und Sprecherinnen. Mit dem Lebensalter hat die Bezeichnung "Ältestenrat" also nichts zu tun.
Von seiner Aufgabenstellung her ist er Beratungs- und Koordinierungsorgan in parlamentarischen Angelegenheiten und entscheidet auch über Streitfälle, die sich z.B. aus unterschiedlicher Auslegung der Geschäftsordnung ergeben können. Der Ältestenrat ist somit auch eine Art politische Clearing-Stelle und seine Bedeutung resultiert an dem maßgeblichen Einfluss auf die Gestaltung des parlamentarischen Geschäftsgangs.
Der Ältestenrat hat die Aufgabe, den Präsidenten bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen und insbesondere eine Verständigung zwischen den Fraktionen über den Arbeits- und Zeitplan des Parlaments, die Reihenfolge der Beratungsgegenstände der Sitzungen des Landtags sowie über die Verteilung der Stellen der Ausschussvorsitzenden herbeizuführen. Sitzungstermine und Tagesordnungen werden nach Beratung mit dem Ältestenrat festgesetzt, ebenso die Redezeiten für die einzelnen Abgeordneten oder Fraktionen. Der Ältestenrat empfiehlt auch, an welche Ausschüsse Beratungsgegenstände überwiesen werden sollen. Der Ältestenrat stellt darüber hinaus den Voranschlag des Haushaltsplans für den Landtag (Einzelplan 01) fest und erlässt Ausführungsbestimmungen über die Ausstattung der Mitglieder des Landtags mit Informations- und Kommunikationseinrichtungen.
